Gemeinderatswahl
Wahlperiode und Funktionsdauer
Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wahlperiode beginnt mit dem Ablauf des Wahltages. Die Funktionsdauer des Gemeinderates beginnt mit der Angelobung seiner Mitglieder in der konstituierenden Sitzung und endet mit der Angelobung der neugewählten Gemeinderatsmitglieder (§ 17 GemO).
Wahlrecht
Wer darf wählen? (aktives Wahlrecht)
Wahlberechtigt zum Gemeinderat sind alle Frauen und Männer, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben und am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde den Hauptwohnsitz haben. Unionsbürger, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und die übrigen Voraussetzungen für das Wahlrecht erfüllen, müssen für die Teilnahme an der Gemeinderatswahl keinen gesonderten Antrag auf Eintragung in die Wählereivdenz stellen.
Die Wahlberechtigten sind von der Gemeinde in Wählerverzeichnissen zu erfassen (§ 25 GWO). Die Wählerverzeichnisse werden am 21. Tag nach dem Stichtag, durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Eine ortsübliche Kundmachung über die genauen Einsichtsfristen (täglich mindestens vier Stunden, an einem Werktag auch zwischen 17 und 20 Uhr) hat zu erfolgen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsansschrift wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
Nach Durchführung allfälliger Einspruchs- bzw. nachfolgender Berufungsverfahren und der Entscheidung darüber werden die Wählerverzeichnisse abgeschlossen und gemäß § 35 GWO der Wahl zugrunde gelegt.
An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
Die Wahlberechtigten sind von der Gemeinde in Wählerverzeichnissen zu erfassen (§ 25 GWO). Die Wählerverzeichnisse werden am 21. Tag nach dem Stichtag, durch fünf Werktage zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Eine ortsübliche Kundmachung über die genauen Einsichtsfristen (täglich mindestens vier Stunden, an einem Werktag auch zwischen 17 und 20 Uhr) hat zu erfolgen. Innerhalb der Einsichtsfrist kann jeder Unionsbürger unter Angabe des Namens, der Staatsangehörigkeit und der Wohnungsansschrift wegen Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter schriftlich oder mündlich Einspruch erheben.
Nach Durchführung allfälliger Einspruchs- bzw. nachfolgender Berufungsverfahren und der Entscheidung darüber werden die Wählerverzeichnisse abgeschlossen und gemäß § 35 GWO der Wahl zugrunde gelegt.
An der Wahl können nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen im abgeschlossenen Wählerverzeichnis der Gemeinde enthalten sind.
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